Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ – Verwender solcher Klauseln, die eigentlich vor kostenpflichtigen Abmahnungen schützen sollen, werden seit neuestem von der Wettbewerbszentrale abgemahnt. Ein schlechter Witz? Nein!

Begründung:
Die in Bezug genommene Klausel widerspricht §12 Abs.1 Satz 1 UWG, der besagt, dass im Falle einer unlauteren Wettbewerbshandlung nicht sofort ein gerichtliches Verfahren einleiten, sondern den Handelnden zunächst abmahnen und ihm so Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Indem die in Bezug genommene Klausel das Aussprechen einer Abmahnung ausschließt, weicht sie damit von einem wesentlichen Grundgedanken des §12 UWG ab, nämlich der Ermöglichung einer außergerichtlichen Beilegung des Streites. Ferner widerspricht die in Bezug genommene Klausel §12 Abs.1 Satz 2 UWG, der den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen beinhaltet, sofern die ausgesprochende Abmahnung gerechtfertigt ist.

Indem die in Bezug genommende Klausel die Erstattung für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen ausschließt, weicht sie ebenfalls von einem wesentlichen Grundgedanken des §12 UWG ab, nämlich die Kostenlast demjenigen aufzubürden, der sich nicht wettbewerbsgemäß verhält.

Die in Bezug genommene Klausel hat daher gem. §307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB keinen Bestand.